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Fassungsvergleich zu AußStrG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Außerstreitgesetz (AußStrG) (aufgehoben) 1
§ 164aufgehoben
in Kraft 23.08.1854 – 31.12.2004 · idF RGBl. Nr. 208/1854 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003 § 164↗RIS↗
Mitwirkung des Testaments-Vollziehers
bei der Befolgung des letzten Willens.
§. 164.
Hat der Erblasser einen Testaments-Executor ernannt, so sind die in den §§. 157-161 erwähnten Ausweisungen von diesem und dem Erben gemeinschaftlich zu liefern.