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Norm
AußStrG
Fassungen
§ 164 AußStrG
BGBl
§ 164 AußStrG
Judikatur
§ 164 AußStrG
§ 164 AußStrG
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AußStrG
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Änderungen zwischen den Fassungen
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Außerstreitgesetz (AußStrG) (aufgehoben)
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1
§ 0↗
RIS↗
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§ 164
aufgehoben
in Kraft 23.08.1854 – 31.12.2004 · idF
RGBl. Nr. 208/1854
· aufgehoben durch
BGBl. I Nr. 111/2003
§ 164↗
RIS↗
Mitwirkung des Testaments-Vollziehers
bei der Befolgung des letzten Willens.
§. 164.
Hat der Erblasser einen Testaments-Executor ernannt, so sind die in den §§. 157-161 erwähnten Ausweisungen von diesem und dem Erben gemeinschaftlich zu liefern.