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Fassungsvergleich zu AußStrG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Außerstreitgesetz (AußStrG) (aufgehoben) 1
§ 167aufgehoben
in Kraft 23.08.1854 – 31.12.2004 · idF RGBl. Nr. 208/1854 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003 § 167↗RIS↗
§. 167.
Bei der Berechnung der reinen Erbschaft zum Zwecke der Ertheilung ist zuerst das Verlassenschaftsvermögen nach dem Inventarium, mithin nach dem Zustande, in welchem es sich am Todestage des Erblassers befunden hat, anzusetzen, sodann die später erfolgte Vermehrung oder Verminderung desselben, und der Betrag der Schulden und Lasten auszuweisen. Bei verkauften Gütern und Fahrnissen ist der Verkaufspreis in Anschlag zu bringen. Der Werth unverkaufter Güter und Fahrnisse, welche mehreren Erben nach Verhältniß ihrer Erbtheile gemeinschaftlich zufallen, kann nach dem Inventarium berechnet werden, wenn auch diesem eine bei einer anderen Gelegenheit errichtete Schätzung, der Kaufpreis bei einer früheren Besitzveränderung, oder ein Anschlag nach den Steuerregistern zum Grunde gelegt worden wäre. Sollen aber in der Pflichttheilungs-Ausweisung oder in dem Entwurfe der Erbtheilung die einzelnen Gegenstände nicht jedem Erben verhältnißmäßig zugewiesen werden, so ist der Werth der Güter, wenn es zum Besten der Mündel oder Pflegebefohlenen nothwendig erscheint, oder von einem anderen Miterben gefordert wird, durch eine nach geschehener Vorladung der Theilnehmenden aufgenommene gerichtliche Schätzung darzuthun.