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Fassungsvergleich zu AußStrG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Außerstreitgesetz (AußStrG) (aufgehoben) 1
§ 169aufgehoben
in Kraft 23.08.1854 – 31.12.2004 · idF RGBl. Nr. 208/1854 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003 § 169↗RIS↗
§. 169.
Das bestätigte Original-Theilungs-Instrument ist bei Gericht aufzubewahren und den Parteien auf ihr Verlangen in beglaubigter Abschrift auszufolgen.