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Fassungsvergleich zu AußStrG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Außerstreitgesetz (AußStrG) (aufgehoben) 1
§ 171aufgehoben
in Kraft 23.08.1854 – 31.12.2004 · idF RGBl. Nr. 208/1854 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003 § 171↗RIS↗
§. 171.
Wird von denselben um die gerichtliche Vornahme der Erbtheilung angesucht, so ist über dieses Gesuch eine Tagsatzung anzuordnen, bei derselben mit den Erben, so weit sie in Güte zu vereinigen sind, die Erbtheilung zu berichtigen, und ein genaues Protokoll darüber aufzunehmen.
Wenn die Erben eine bereits vollständig ausgefertigte Theilungs-Urkunde zur Tagsatzung mitbringen und bekräftigen, daß sie ihrem Willen gemäß sei, so hat das Gericht der Urkunde die Bestätigung über diese gerichtlich abgegebene Erklärung beizufügen, und dieselbe bei den Abhandlungs-Acten zu verwahren.