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Fassungsvergleich zu AußStrG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Außerstreitgesetz (AußStrG) (aufgehoben) 1
§ 172aufgehoben
in Kraft 23.08.1854 – 31.12.2004 · idF RGBl. Nr. 208/1854 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003 § 172↗RIS↗
End-Ausweis.
§. 172.
Wenn der Erblasser einen einzigen Erben hinterlassen hat, und dieser minderjährig ist, oder unter Curatel steht, so ist vor oder nach der Einantwortung an die Stelle der Erbtheilung mit Beiziehung des Vormundes oder Curators ein endlicher Ausweis über den reinen Activstand der Verlassenschaft, welcher bei der künftigen Führung der Vormundschafts- oder Curatels-Rechnung zum Anhaltspuncte zu dienen hat, nach dem Formulare Nr. VII zu verfassen und der gerichtlichen Prüfung und Genehmigung zu unterziehen.