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Fassungsvergleich zu AußStrG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Außerstreitgesetz (AußStrG) (aufgehoben) 1
§ 173aufgehoben
in Kraft 23.08.1854 – 31.12.2004 · idF RGBl. Nr. 208/1854 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003 § 173↗RIS↗
§. 173.
Die in den §§. 165 u. f. f. enthaltenen Vorschriften hinsichtlich der Erbtheilung und der End-Ausweis über den Stand der reinen Verlassenschaft sind, soweit sie ihrer Beschaffenheit nach Anwendung finden, auch dann zu beobachten, wenn bei einer Verlassenschaft die Armen, eine Stiftung, Gemeinde, Kirche, öffentliche Anstalt oder der Staatsschatz als Erben betheiligt sind, oder wenn es sich um Lehen-, Fideicommiß- und Substitutions-Erbschaften handelt.