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Fassungsvergleich zu AußStrG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Außerstreitgesetz (AußStrG) (aufgehoben) 1
§ 175aufgehoben
in Kraft 23.08.1854 – 31.12.2004 · idF RGBl. Nr. 208/1854 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003 § 175↗RIS↗
§. 175.
Bei Beendigung der Abhandlung sind die Todfallsaufnahme, die letzte Willenserklärung, die Erbserklärung, das Inventar oder Vermögensbekenntniß, die Erbtheilung, der End-Ausweis und alle Rechte und Pflichten begründende Eingaben und Erklärungen der Parteien überhaupt bei Gericht zurückzubehalten, und ist davon den Betheiligten auf Verlangen Einsicht und Abschrift zu ertheilen.
Quittungen über bezahlte Krankheits- und Begräbnißkosten und Verlassenschaftsschulden und andere dem Gerichte entbehrliche Urkunden werden dem Eigenthümer zurückgestellt.