Uebergabe des Vermögens pflegebefohlener Erben.
§. 176.
Ist ein Erbe minderjährig oder pflegebefohlen, so hat die Abhandlungsbehörde, wenn sie zugleich Pupillar- oder Curatelsbehörde ist, dafür zu sorgen, daß demselben das eingeantwortete Vermögen, soferne es sich in gerichtlicher Verwahrung befindet, in dem Depositenamte zugeschrieben, in soferne es aber einen Gegenstand der öffentlichen Bücher ausmacht, die Uebertragung an den Pflegebefohlenen bewerkstelliget werde.
Ist die Abhandlungs-Instanz nicht zugleich Pupillar- und Curatelsbehörde, so hat sie dem zuständigen Gerichte von der erfolgten Einantwortung Nachricht zu geben, und die zur Depositirung geeigneten Gegenstände dahin zu überschicken.