Eintragung der Einantwortungs-Verordnung
in die öffentlichen Bücher.
§. 177.
Die Eintragung der Einantwortungs-Verordnung in die öffentlichen Bücher zur Uebertragung des Eigenthums der in denselben vorkommenden zur Verlassenschaft gehörigen unbeweglichen Güter, oder auf unbeweglichen Gütern haftenden Forderungen kann von dem Erben nur bei der Abhandlungsbehörde angesucht werden, welche dieselbe, wenn die Einantwortung rechtskräftig ist, zu bewilligen, und soferne das unbewegliche Gut einer anderen Gerichtsbehörde untersteht, dasselbe um den Vollzug zu ersuchen hat.