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Fassungsvergleich zu AußStrG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Außerstreitgesetz (AußStrG) (aufgehoben) 1
§ 179aufgehoben
in Kraft 15.01.1924 – 31.12.2004 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003 § 179↗RIS↗
Verfahren im Falle eines nachträglich
aufgefundenen Verlassenschaftsvermögens.
§. 179.
Wird nach erfolgter Einantwortung ein vorher nicht bekanntes Verlassenschaftsvermögen aufgefunden, so sind nachträglich die erforderlichen Amtshandlungen darüber vorzunehmen und insbesondere die Vorkehrungen zur Entrichtung oder Sicherstellung der gesetzlichen Gebühren zu treffen. Eine neuerliche Erbserklärung und Einantwortung ist hiebei nicht erforderlich.
Ist die Verlassenschaftsabhandlung unterblieben und stellt sich heraus, daß unter Berücksichtigung eines später zum Vorschein gekommenen Nachlasses die im § 72 für das Unterbleiben der Verlassenschaftsabhandlung bestimmten Voraussetzungen nicht zutreffen, so ist die Verlassenschaftsabhandlung einzuleiten.