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Fassungsvergleich zu AußStrG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Außerstreitgesetz (AußStrG) (aufgehoben) 1
§ 180aufgehoben
in Kraft 23.08.1854 – 31.12.2004 · idF RGBl. Nr. 208/1854 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003 § 180↗RIS↗
Verfahren im Falle einer nachträglich
aufgefundenen letzten Willenserklärung.
§. 180.
Wird nach erfolgter Einantwortung der Erbschaft eine letzte Willenserklärung entdeckt, so ist sie der Behörde, welche die Abhandlung gepflogen hat, vorzulegen, von derselben kund zu machen und bei den Acten aufzubehalten; auch sind hiervon auf Verlangen den Betheiligten Abschriften zu ertheilen. (§§. 62, 64, 68). Eine neuerliche Abhandlung der Erbschaft findet nicht Statt. Die Personen, denen aus der kundgemachten letztwilligen Anordnung Rechte erwachsen könnten, und welche bei deren Kundmachung nicht gegenwärtig gewesen sein sollten, sind davon in Kenntniß zu setzen, und es steht ihnen frei, ihre Rechte gegen den Erbschaftsbesitzer im ordentlichen Wege geltend zu machen.