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Fassungsvergleich zu AußStrG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Außerstreitgesetz (AußStrG) (aufgehoben) 1
§ 181aufgehoben
in Kraft 23.08.1854 – 31.12.2004 · idF RGBl. Nr. 208/1854 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003 § 181↗RIS↗
Drittes Hauptstück.
Von dem Verfahren in Vormundschafts-
und Curatels-Angelegenheiten.
Allgemeine Bestimmungen.
§. 181.
Das Verfahren in Vormundschafts- und Curatelssachen wird im gegenwärtigen Hauptstücke nur in soferne bestimmt, als darüber nicht schon in dem bürgerlichen Gesetzbuche die nöthigen Vorschriften enthalten sind.