Änderungen zwischen den Fassungen
§ 182aufgehoben
§. 182.
Wenn Jemand Ordensgelübde ablegt, deren Ablegung nach dem Gesetze den Verlust der freien Verwaltung des Vermögens nach sich zieht, so hat das Gericht für dasjenige Vermögen, worüber er nicht unter Lebenden verfügt hat, einen Curator zu bestellen.
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