Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu AußStrG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Außerstreitgesetz (AußStrG) (aufgehoben) 1
§ 184aufgehoben
in Kraft 01.07.1989 – 12.12.2003 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003 § 184↗RIS↗
§ 184. Der Jugendwohlfahrtsträger als gesetzlicher Vertreter hat die im § 183 dem Gericht eingeräumten Auskunftsrechte, ausgenommen das in dessen Abs. 2 letzter Satz genannte Recht.