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Fassungsvergleich zu AußStrG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Außerstreitgesetz (AußStrG) (aufgehoben) 1
§ 185aufgehoben
in Kraft 01.01.1978 – 31.12.2004 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003 § 185↗RIS↗
§. 185.
Alle Verhandlungen in Vormundschafts- und Curatels-Angelegenheiten, sie mögen sich auf schriftliche Eingaben oder mündliches Ansuchen der Parteien gründen oder von Amtswegen eingeleitet werden, sind in der Regel mündlich vor Gericht zu pflegen.
Dem Ermessen des Gerichtes bleibt es überlassen, in wichtigen und zweifelhaften Fällen vor der Genehmigung der Anträge des Vormundes oder Curators auch die anwesenden nächsten Verwandten des Pflegebefohlenen und diesen selbst, soferne er einer Beurtheilung seiner Angelegenheiten fähig ist, zu vernehmen.
Erfordert das Wohl eines Minderjährigen oder Pflegebefohlenen die dringende Erledigung eines Antrags, so kann das Gericht einen Beteiligten unter Setzung einer angemessenen Frist zur Äußerung auffordern und im Fall der Nichtäußerung annehmen, daß der Beteiligte dem Antrag keine Einwendungen entgegensetzt. Die Aufforderung hat den Hinweis auf diese Rechtsfolge zu enthalten und ist nach den Bestimmungen für die Zustellung von Klagen zuzustellen. Gegen eine solche Aufforderung ist ein Rechtsmittel unzulässig.