Hilfe in Unterhaltssachen
§ 186. Das Gericht hat dem gesetzlichen Vertreter eines Minderjährigen oder Pflegebefohlenen bei der Festsetzung oder Hereinbringung des Unterhaltsanspruches, soweit es erforderlich ist, Hilfe zu leisten oder ihn anzuleiten. Dies gilt auch, wenn der Jugendwohlfahrtsträger gesetzlicher Vertreter ist.