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Fassungsvergleich zu AußStrG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Außerstreitgesetz (AußStrG) (aufgehoben) 1
§ 187aufgehoben
in Kraft 23.08.1854 – 31.12.2004 · idF RGBl. Nr. 208/1854 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003 § 187↗RIS↗
Genehmigung der Verträge der Minderjährigen;
a) überhaupt.
§. 187.
Bescheide, wodurch die im Namen eines Minderjährigen geschlossenen Geschäfte oder Verträge genehmigt werden, müssen sowohl bei den Gerichtshöfen, als bei den Bezirksgerichten immer schriftlich entworfen werden. Die Gründe, welche den Richter zur Genehmigung bestimmt haben, sind, auch wenn es nicht nothwendig erscheint, sie den Parteien zu eröffnen, doch dem Entwurfe des Bescheides beizufügen.