§. 189.
Zu Vermiethungen gegen die gewöhnliche Aufkündigung und zur Verpachtung einzelner Gutsbestandtheile von geringerer Bedeutung und auf landesübliche Termine kann das Gericht dem Vormunde die Bewilligung im Allgemeinen, ohne Vorlage des Bestandvertrages von Fall zu Fall ertheilen.
Schuldscheine und andere schriftliche Verträge für Mündel, deren Vormünder in Rechtsgeschäften unerfahren sind, sind insbesondere bei den Bezirksgerichten von dem Richter selbst zu entwerfen und nach Vernehmung des Vormundes und der übrigen Betheiligten zu genehmigen. Außer diesem Falle ist von dem Vormunde ein vollständiger Entwurf des Schuldscheines oder Vertrages dem Gerichte zur Genehmigung vorzulegen, von diesem genau zu prüfen und nöthigenfalls nach Vernehmung der Betheiligten zu berichtigen. Nach erfolgter Genehmigung des Entwurfes ist die Ausfertigung des Vertrages oder Schuldscheines zu bewirken und das Original, wenn es sich nicht zur Hinterlegung im Depositenamte eignet, bei den Verhandlungsacten aufzubewahren.
Die erfolgte Genehmigung ist durch ein auf die Original-Urkunde selbst auszufertigendes Amtszeugniß zu bestätigen.