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Fassungsvergleich zu AußStrG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Außerstreitgesetz (AußStrG) (aufgehoben) 1
§ 201aufgehoben
in Kraft 01.01.1978 – 30.06.2001 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2000 § 201↗RIS↗
§. 201.
(Anm.: Abs. 1 wurde aufgehoben durch Art. VII Z 8, BGBl. Nr. 403/1977)
Den Minderjährigen eigenthümliche Staatspapiere, welche einer Verlosung unterliegen, und dadurch einen Gewinn erwarten lassen, dürfen, soferne nicht ein Nothfall oder der offenbare Vortheil des Pupillen es erfordert, niemals veräußert werden.