§. 201.
(Anm.: Abs. 1 wurde aufgehoben durch Art. VII Z 8, BGBl. Nr. 403/1977)
Den Minderjährigen eigenthümliche Staatspapiere, welche einer Verlosung unterliegen, und dadurch einen Gewinn erwarten lassen, dürfen, soferne nicht ein Nothfall oder der offenbare Vortheil des Pupillen es erfordert, niemals veräußert werden.