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Fassungsvergleich zu AußStrG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Außerstreitgesetz (AußStrG) (aufgehoben) 1
§ 210aufgehoben
in Kraft 23.08.1854 – 30.06.2001 · idF RGBl. Nr. 208/1854 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2000 § 210↗RIS↗
§. 210.
Die Rechnungsverständigen haben dem Gerichte ihr Gutachten vorzulegen, und die einzelnen Posten, wobei sie Erinnerungen nothwendig finden, nach der in der Rechnung selbst gewählten Ordnung mit Zahlen zu bezeichnen.
Ungeachtet dieses Gutachtens muß sich aber das Gericht durch eigene Untersuchung der Rechnung überzeugen, ob das Vermögen des Pflegebefohlenen zweckmäßig verwaltet, ob Empfang und Ausgabe nach richtigen Grundsätzen ausgewiesen werde, ob die Bemerkungen der Rechnungsverständigen gegründet seien, und welche anderen erheblichen Erinnerungen etwa noch beizufügen wären.