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Fassungsvergleich zu AußStrG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Außerstreitgesetz (AußStrG) (aufgehoben) 1
§ 211aufgehoben
in Kraft 23.08.1854 – 30.06.2001 · idF RGBl. Nr. 208/1854 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2000 § 211↗RIS↗
§. 211.
Bei der Prüfung der Rechnung hat das Gericht auf die Erziehung und die persönlichen Eigenschaften des Pflegebefohlenen, auf den Stand und die Beschaffenheit des Vermögens und alle übrigen Verhältnisse genaue Rücksicht zu nehmen. Es hat daher in der Regel geringfügige Anstände deren Erläuterung mit unverhältnismäßigen Kosten oder Zeitverlust verbunden wäre, zu übergehen, und kostspielige Nachweisungen unbedeutender Posten nicht abzuverlangen.