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Fassungsvergleich zu AußStrG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Außerstreitgesetz (AußStrG) (aufgehoben) 1
§ 214aufgehoben
in Kraft 23.08.1854 – 30.06.2001 · idF RGBl. Nr. 208/1854 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2000 § 214↗RIS↗
§. 214.
In dem Decrete, wodurch die über das Vermögen des Mündels gelegte Rechnung endlich erlediget wird, muß ausgedrückt sein, über wessen Vermögen, von wem und für welche Zeit Rechnung gelegt, in wieferne sie von dem Gerichte für richtig erkannt worden sei, wie viel die Hauptsumme des reinen Vermögens, dann der in des Vertreters Verwahrung befindliche Casserest oder dessen Forderung an den Mündel betrage, endlich wie hoch sich die Einkünfte des Mündels im verflossenen Jahre belaufen haben.
Auf jeder genehmigten Rechnung ist der Tag und die Zahl des Genehmigungs-Decretes ämtlich anzumerken.