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Fassungsvergleich zu AußStrG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Außerstreitgesetz (AußStrG) (aufgehoben) 1
§ 215aufgehoben
in Kraft 01.07.1973 – 30.06.2001 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2000 § 215↗RIS↗
§. 215.
Nach eingetretener Volljährigkeit und erledigter Schlußrechnung sind dem gewesenen Mündel auf sein Verlangen sämmtliche von seinem Vormunde gelegten Rechnungen sammt Beilagen auszufolgen. Besteht die Rechnung aus mehreren Bogen, so ist sie mit einem Faden zu durchziehen, und dieser auf dem letzten Blatte mit dem Gerichtssiegel zu befestigen. Ueber die ausgefolgten Rechnungen und ihre Beilagen ist ein genaues Verzeichniß zu verfassen und dasselbe nach beigefügter eigenhändiger Bestätigung des Empfängers in der Registratur aufzubewahren.
Rechnungen, welche das Vermögen mehrerer Mündel in sich begreifen, können nur, wenn die Vormundschaft rücksichtlich Aller aufgehört hat, gegen einen von Allen gemeinschaftlich ausgestellten Empfangsschein verabfolgt werden.
Aus der Vormundschaft getretene Mündel können den Vormund von der gerichtlichen Erstattung der Schlußrechnung befreien.