§. 219.
Die Vorschriften des gegenwärtigen Hauptstückes sind auch in Curatelsgeschäften zu beobachten. Doch hat das Gericht in Rücksicht derjenigen Abwesenden, deren Rückkehr bald zu erwarten steht, darauf Bedacht zu nehmen, daß sie nach derselben nicht durch eine inzwischen vorgenommene Anlegung ihres Vermögens in der Leichtigkeit der Verfügung mit demselben ohne Noth gehindert werden.