Änderungen zwischen den Fassungen
§ 222aufgehoben
§ 222.
(1) Die Bestimmungen der Zivilprozessordung über die Protokolle, die Beweise, die Einholung einer Beratung (§ 460 Z 6a ZPO), die Ermöglichung einer gütlichen Einigung (§ 460 Z 7a ZPO), die Verständigung des Krankenversicherungsträgers (§ 460 Z 11 ZPO) und, soweit es sich um eine Vereinbarung im Sinne des § 55a Abs. 2 Ehegesetz handelt, über den Vergleich sind anzuwenden.