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Fassungsvergleich zu AußStrG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Außerstreitgesetz (AußStrG) (aufgehoben) 1
§ 225aufgehoben
in Kraft 01.07.1978 – 31.12.2004 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003 § 225↗RIS↗
§ 225. Legen die Ehegatten dem Gericht nicht eine Vereinbarung im Sinn des § 55a Abs. 2 Ehegesetz vor, so hat es die Ehegatten zur Schließung eines solchen anzuleiten.