§ 227. Gegen Entscheidungen über den Antrag auf Scheidung ist das Rechtsmittel der Vorstellung unzulässig.
Wird ein Rekurs nicht von beiden Ehegatten gemeinsam erhoben, so ist er in zweifacher Ausfertigung zu überreichen; eine Ausfertigung ist dem anderen Ehegatten zuzustellen. Ihm steht es frei, binnen vierzehn Tagen nach Zustellung der Rekursschrift beim Gericht erster Instanz eine Rekursbeantwortung einzubringen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. II Z 6, BGBl. Nr. 343/1989)