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Fassungsvergleich zu AußStrG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Außerstreitgesetz (AußStrG) (aufgehoben) 1
§ 233aufgehoben
in Kraft 01.07.1978 – 31.12.2004 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003 § 233↗RIS↗
§ 233. Rechtskräftige Entscheidungen und gerichtliche Vergleiche können nur nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung vollstreckt werden. Der § 12 ist nicht anzuwenden.