Rechtstracker.at
Norm
AußStrG
Fassungen
§ 240 AußStrG
BGBl
§ 240 AußStrG
Judikatur
§ 240 AußStrG
§ 240 AußStrG
Fassungsvergleich zu
AußStrG
×
alle §§
§ 240
×
‹
›
Änderungen zwischen den Fassungen
▾
Außerstreitgesetz (AußStrG) (aufgehoben)
alle schließen
1
§ 0↗
RIS↗
▾
§ 240
aufgehoben
in Kraft 01.07.1984 – 31.12.2004 · aufgehoben durch
BGBl. I Nr. 111/2003
§ 240↗
RIS↗
§ 240. Zur mündlichen Verhandlung sind der Betroffene und sein Vertreter zu laden. Von der Ladung des Betroffenen ist abzusehen, wenn sein persönliches Erscheinen unmöglich ist oder seinem Wohl abträglich wäre.