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Norm
AußStrG
Fassungen
§ 243 AußStrG
BGBl
§ 243 AußStrG
Judikatur
§ 243 AußStrG
§ 243 AußStrG
Fassungsvergleich zu
AußStrG
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§ 243
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Änderungen zwischen den Fassungen
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Außerstreitgesetz (AußStrG) (aufgehoben)
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1
§ 0↗
RIS↗
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§ 243
aufgehoben
in Kraft 01.07.1984 – 31.12.2004 · aufgehoben durch
BGBl. I Nr. 111/2003
§ 243↗
RIS↗
Beschluß
§ 243. Gelangt das Gericht zum Ergebnis, daß ein Sachwalter nicht zu bestellen ist, so hat es das Verfahren in jeder Lage mit Beschluß einzustellen.