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Fassungsvergleich zu AußStrG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Außerstreitgesetz (AußStrG) (aufgehoben) 1
§ 244aufgehoben
in Kraft 01.07.1984 – 31.12.2004 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003 § 244↗RIS↗
§ 244. Der Beschluß über die Bestellung des Sachwalters hat zu enthalten
1. den Ausspruch, daß dem Betroffenen gemäß § 273 ABGB ein Sachwalter bestellt wird;
2. die Umschreibung der Angelegenheiten, die der Sachwalter zu besorgen hat;
3. gegebenenfalls, inwieweit der Betroffene frei verfügen oder sich verpflichten kann;
4. die Bezeichnung der Person des Sachwalters;
5. den Ausspruch über die Kosten.