Änderungen zwischen den Fassungen
§ 244aufgehoben
1. den Ausspruch, daß dem Betroffenen gemäß § 273 ABGB ein Sachwalter bestellt wird;
2. die Umschreibung der Angelegenheiten, die der Sachwalter zu besorgen hat;
3. gegebenenfalls, inwieweit der Betroffene frei verfügen oder sich verpflichten kann;
4. die Bezeichnung der Person des Sachwalters;
5. den Ausspruch über die Kosten.