Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu AußStrG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Außerstreitgesetz (AußStrG) (aufgehoben) 1
§ 245aufgehoben
in Kraft 01.07.1984 – 31.12.2004 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003 § 245↗RIS↗
§ 245. Der Beschluß über die Einstellung des Verfahrens oder die Bestellung des Sachwalters ist zu begründen. Wird ein Sachwalter bestellt, ist außerdem auf die besondere Formvorschrift für die Errichtung einer letztwilligen Verfügung (§ 568 ABGB) hinzuweisen.