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Norm
AußStrG
Fassungen
§ 251 AußStrG
BGBl
§ 251 AußStrG
Judikatur
§ 251 AußStrG
§ 251 AußStrG
Fassungsvergleich zu
AußStrG
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Änderungen zwischen den Fassungen
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Außerstreitgesetz (AußStrG) (aufgehoben)
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1
§ 0↗
RIS↗
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§ 251
aufgehoben
in Kraft 01.07.1984 – 31.12.2004 · aufgehoben durch
BGBl. I Nr. 111/2003
§ 251↗
RIS↗
Beendigung, Einschränkung und Erweiterung
der Sachwalterschaft
§ 251. Die §§ 236 bis 250 sind auf die Beendigung, die Einschränkung oder die Erweiterung der Sachwalterschaft entsprechend anzuwenden; von der Beiziehung eines Sachverständigen kann abgesehen werden.