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Fassungsvergleich zu AußStrG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Außerstreitgesetz (AußStrG) (aufgehoben) 1
§ 251aufgehoben
in Kraft 01.07.1984 – 31.12.2004 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003 § 251↗RIS↗
Beendigung, Einschränkung und Erweiterung
der Sachwalterschaft
§ 251. Die §§ 236 bis 250 sind auf die Beendigung, die Einschränkung oder die Erweiterung der Sachwalterschaft entsprechend anzuwenden; von der Beiziehung eines Sachverständigen kann abgesehen werden.