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Fassungsvergleich zu AußStrG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Außerstreitgesetz (AußStrG) (aufgehoben) 1
§ 260aufgehoben
in Kraft 01.05.1995 – 31.12.2004 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003 § 260↗RIS↗
§ 260. Der Bewilligungsbeschluß muß enthalten:
1. den Vor- und Familiennamen, den Geburtstag und -ort, die Staatsangehörigkeit, den Beruf und den Wohnort der Vertragsteile; bei der Annahme durch eine Ehefrau allein oder einer Ehefrau auch deren Geschlechtsnamen;
2. den Ausspruch des Gerichtes, daß die beantragte Annahme bewilligt wird;
3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 25/1995)
4. die Angabe des Tages des Wirksamwerdens der Annahme;
5. gegebenenfalls den Ausspruch über das Erlöschen der Rechtsbeziehungen des Wahlkindes zu einem Elternteil im Sinne des § 182 Abs. 2 letzter Halbsatz des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches und die Angabe des Zeitpunktes, mit dem das Erlöschen wirksam wird.
Der Bewilligungsbeschluß ist zu begründen. Insbesondere ist auszuführen, aus welchen Gründen das Gericht das Vorliegen der im § 180a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches angeführten Voraussetzungen angenommen hat.