Änderungen zwischen den Fassungen
§ 261aufgehoben
Anerkennung der Vaterschaft
1. die ausdrückliche Anerkennung der Vaterschaft,
2. Vornamen und den Familiennamen, gegebenenfalls den Geschlechtsnamen, den Geburtstag und -ort, die Staatsangehörigkeit, den Beruf, den Wohnort und die Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft sowie tunlichst einen Hinweis auf den Geburtseintrag des Anerkennenden und, soweit bekannt,
3. die in Z 2 angeführten Angaben über das Kind und seine Mutter sowie
Das Gericht hat eine Ausfertigung der Niederschrift dem Standesbeamten zu übersenden.