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Fassungsvergleich zu AußStrG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Außerstreitgesetz (AußStrG) (aufgehoben) 1
§ 262aufgehoben
in Kraft 01.07.1989 – 31.12.2004 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003 § 262↗RIS↗
§ 262. Im Verfahren über die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit eines Anerkenntnisses der Vaterschaft sind das Kind, die Mutter und der Anerkennende sowie der bereits festgestellte Vater, gegebenenfalls deren Rechtsnachfolger, Parteien.