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Fassungsvergleich zu AußStrG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Außerstreitgesetz (AußStrG) (aufgehoben) 1
§ 262aaufgehoben
in Kraft 01.07.1989 – 31.12.2004 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003 § 262a↗RIS↗
§ 262a. Der Beschluß, mit dem die Rechtsunwirksamkeit eines Anerkenntnisses der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind festgestellt wird, ist zu begründen. Er muß außer dem Ausspruch über die Rechtsunwirksamkeit des Anerkenntnisses auch die Angaben des § 261 Abs. 2 enthalten.