§ 262a. Der Beschluß, mit dem die Rechtsunwirksamkeit eines Anerkenntnisses der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind festgestellt wird, ist zu begründen. Er muß außer dem Ausspruch über die Rechtsunwirksamkeit des Anerkenntnisses auch die Angaben des § 261 Abs. 2 enthalten.