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Fassungsvergleich zu AußStrG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Außerstreitgesetz (AußStrG) (aufgehoben) 1
§ 265aufgehoben
in Kraft 23.08.1854 – 31.12.2004 · idF RGBl. Nr. 208/1854 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003 § 265↗RIS↗
§. 265.
Die landesfürstliche Entschließung wird den Parteien durch das Gericht bekannt gemacht und hat von dem Tage an, wo sie erfolgt ist, rechtliche Wirkung; zugleich hat das Gericht die Anmerkung derselben in dem Geburtsbuche zu veranlassen.