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AußStrG
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§ 265 AußStrG
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Außerstreitgesetz (AußStrG) (aufgehoben)
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1
§ 0↗
RIS↗
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§ 265
aufgehoben
in Kraft 23.08.1854 – 31.12.2004 · idF
RGBl. Nr. 208/1854
· aufgehoben durch
BGBl. I Nr. 111/2003
§ 265↗
RIS↗
§. 265.
Die landesfürstliche Entschließung wird den Parteien durch das Gericht bekannt gemacht und hat von dem Tage an, wo sie erfolgt ist, rechtliche Wirkung; zugleich hat das Gericht die Anmerkung derselben in dem Geburtsbuche zu veranlassen.