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Fassungsvergleich zu AußStrG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Außerstreitgesetz (AußStrG) (aufgehoben) 1
§ 266aaufgehoben
in Kraft 01.07.1973 – 31.12.2004 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003 § 266a↗RIS↗
Erklärung der Ehemündigkeit
§ 266a. Im Verfahren auf Erklärung der Ehemündigkeit hat sich das Gericht über alle maßgebenden Umstände ausreichende Kenntnis zu verschaffen; die Verlobten sind persönlich zu vernehmen. Das Gericht hat seinen Beschluß zu begründen.
Eine Ausfertigung des Beschlusses über die Erklärung der Ehemündigkeit ist dem Verlobten, der den Antrag auf Ehemündigerklärung gestellt hat, nach Eintritt der Rechtskraft zuzustellen.