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Fassungsvergleich zu AußStrG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Außerstreitgesetz (AußStrG) (aufgehoben) 1
§ 266baufgehoben
in Kraft 01.01.1984 – 31.12.2004 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003 § 266b↗RIS↗
Beschwerderecht der Bezirksverwaltungsbehörde
§ 266b. Beschlüsse in den in diesem Hauptstück geregelten Verfahren sind der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch für das Kind führt, sonst der Personenstandsbehörde, in deren Sprengel das zur Entscheidung in erster Instanz berufene Gericht seinen Sitz hat, zuzustellen. Die der Personenstandsbehörde übergeordnete Bezirksverwaltungsbehörde kann gegen diese Beschlüsse, soweit ihr Wirkungsbereich betroffen ist, binnen vier Wochen ab der Zustellung an die Personenstandsbehörde Rekurs erheben.