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Fassungsvergleich zu AußStrG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Außerstreitgesetz (AußStrG) (aufgehoben) 1
§ 267aufgehoben
in Kraft 01.07.1984 – 31.12.2004 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003 § 267↗RIS↗
Siebentes Hauptstück.
Von der freiwilligen Schätzung und Feilbietung.
§. 267.
Es steht Jedermann frei, sein Eigenthum sowohl gerichtlich schätzen, als auch öffentlich feilbieten zu lassen.