Rechtstracker.at
Norm
AußStrG
Fassungen
§ 267 AußStrG
BGBl
§ 267 AußStrG
Judikatur
§ 267 AußStrG
§ 267 AußStrG
Fassungsvergleich zu
AußStrG
×
alle §§
§ 267
×
‹
›
Änderungen zwischen den Fassungen
▾
Außerstreitgesetz (AußStrG) (aufgehoben)
alle schließen
1
§ 0↗
RIS↗
▾
§ 267
aufgehoben
in Kraft 01.07.1984 – 31.12.2004 · aufgehoben durch
BGBl. I Nr. 111/2003
§ 267↗
RIS↗
Siebentes Hauptstück.
Von der freiwilligen Schätzung und Feilbietung.
§. 267.
Es steht Jedermann frei, sein Eigenthum sowohl gerichtlich schätzen, als auch öffentlich feilbieten zu lassen.