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Fassungsvergleich zu AußStrG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Außerstreitgesetz (AußStrG) (aufgehoben) 1
§ 268aufgehoben
in Kraft 23.08.1854 – 31.12.2004 · idF RGBl. Nr. 208/1854 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003 § 268↗RIS↗
Nähere Bestimmungen über die Competenz:
a) zur Schätzung;
§. 268.
Die Schätzung unbeweglicher Güter kann nur bei der nach den Bestimmungen der Jurisdictions-Norm zuständigen Real-Instanz, die Schätzung beweglicher Sachen bei jedem Bezirksgerichte angesucht werden, in dessen Bezirk sie sich befinden.