Nähere Bestimmungen über die Competenz:
a) zur Schätzung;
§. 268.
Die Schätzung unbeweglicher Güter kann nur bei der nach den Bestimmungen der Jurisdictions-Norm zuständigen Real-Instanz, die Schätzung beweglicher Sachen bei jedem Bezirksgerichte angesucht werden, in dessen Bezirk sie sich befinden.