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Fassungsvergleich zu AußStrG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Außerstreitgesetz (AußStrG) (aufgehoben) 1
§ 270aufgehoben
in Kraft 01.12.1970 – 31.12.2004 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003 § 270↗RIS↗
Vornahme durch Gemeindevorsteher.
§. 270.
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch Art. XV Z 3, BGBl. Nr. 343/1970)
Zur Schätzung und Feilbietung beweglicher Sachen können auch die Gemeindevorsteher verwendet werden.