Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu AußStrG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Außerstreitgesetz (AußStrG) (aufgehoben) 1
§ 272aufgehoben
in Kraft 23.08.1854 – 31.12.2004 · idF RGBl. Nr. 208/1854 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003 § 272↗RIS↗
Art der Vornahme;
§. 272.
Bei der freiwilligen Schätzung und Feilbietung sind in Rücksicht der Art ihrer Vornahme, in soweit hier keine Ausnahme festgesetzt wird, die Bestimmungen der Proceß-Ordnung und die Vorschriften der Feilbietungs-Ordnung zu beobachten.