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AußStrG
Fassungen
§ 273 AußStrG
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§ 273 AußStrG
Judikatur
§ 273 AußStrG
§ 273 AußStrG
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Änderungen zwischen den Fassungen
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Außerstreitgesetz (AußStrG) (aufgehoben)
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1
§ 0↗
RIS↗
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§ 273
aufgehoben
in Kraft 23.08.1854 – 31.12.2004 · idF
RGBl. Nr. 208/1854
· aufgehoben durch
BGBl. I Nr. 111/2003
§ 273↗
RIS↗
insbesondere der Schätzung;
§. 273.
Die zur Vornahme freiwilliger Schätzungen erforderlichen Kunstverständigen sind von dem Gerichte von Amtswegen ohne Rücksicht auf den Vorschlag der Parteien zu wählen.