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Fassungsvergleich zu AußStrG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Außerstreitgesetz (AußStrG) (aufgehoben) 1
§ 273aufgehoben
in Kraft 23.08.1854 – 31.12.2004 · idF RGBl. Nr. 208/1854 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003 § 273↗RIS↗
insbesondere der Schätzung;
§. 273.
Die zur Vornahme freiwilliger Schätzungen erforderlichen Kunstverständigen sind von dem Gerichte von Amtswegen ohne Rücksicht auf den Vorschlag der Parteien zu wählen.