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Norm
AußStrG
Fassungen
§ 274 AußStrG
BGBl
§ 274 AußStrG
Judikatur
§ 274 AußStrG
§ 274 AußStrG
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AußStrG
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Änderungen zwischen den Fassungen
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Außerstreitgesetz (AußStrG) (aufgehoben)
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1
§ 0↗
RIS↗
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§ 274
aufgehoben
in Kraft 23.08.1854 – 31.12.2004 · idF
RGBl. Nr. 208/1854
· aufgehoben durch
BGBl. I Nr. 111/2003
§ 274↗
RIS↗
§. 274.
Schätzungen, welche auf Ansuchen des Eigenthümers vorgenommen werden, können gegen einen im vorhinein davon nicht verständigten Dritten von keiner Wirkung sein.