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Fassungsvergleich zu AußStrG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Außerstreitgesetz (AußStrG) (aufgehoben) 1
§ 274aufgehoben
in Kraft 23.08.1854 – 31.12.2004 · idF RGBl. Nr. 208/1854 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003 § 274↗RIS↗
§. 274.
Schätzungen, welche auf Ansuchen des Eigenthümers vorgenommen werden, können gegen einen im vorhinein davon nicht verständigten Dritten von keiner Wirkung sein.