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AußStrG
Fassungen
§ 275 AußStrG
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§ 275 AußStrG
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§ 275 AußStrG
§ 275 AußStrG
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Änderungen zwischen den Fassungen
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Außerstreitgesetz (AußStrG) (aufgehoben)
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1
§ 0↗
RIS↗
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§ 275
aufgehoben
in Kraft 23.08.1854 – 31.12.2004 · idF
RGBl. Nr. 208/1854
· aufgehoben durch
BGBl. I Nr. 111/2003
§ 275↗
RIS↗
der Feilbietung.
§. 275.
Die freiwillige Versteigerung ist auf Verlangen des Eigenthümers auch ohne vorausgegangene Schätzung zu bewilligen, immer muß aber der Eigenthümer den Ausrufspreis bestimmt angeben.