Verfügung mit dem Feilbietungs-Erlöse.
§. 279.
Der bei der Feilbietung erzielte Erlös ist, wenn das Gericht nicht anders verfügt hat (§. 276), von dem Feilbietungs-Commissär sogleich, längstens aber binnen drei Tagen nach dem Schlusse der Feilbietung, bei Gericht zu hinterlegen.