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§ 281 AußStrG
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Außerstreitgesetz (AußStrG) (aufgehoben)
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1
§ 0↗
RIS↗
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§ 281
aufgehoben
in Kraft 01.07.1984 – 31.12.2004 · aufgehoben durch
BGBl. I Nr. 111/2003
§ 281↗
RIS↗
Achtes Hauptstück.
Von gerichtlichen Zeugnissen überhaupt,
von der Vidimirung der Abschriften und
Beglaubigung der Urkunden.
Gerichtliche Zeugnisse überhaupt.
§. 281.
Ueber actenmäßig bei Gericht bekannte Thatsachen sind den Parteien diejenigen Amtszeugnisse, wovon und in soferne sie in ihren Rechtsangelegenheiten Gebrauch zu machen in dem Falle sind, auf Ansuchen auszufertigen.