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Fassungsvergleich zu AußStrG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Außerstreitgesetz (AußStrG) (aufgehoben) 1
§ 282aufgehoben
in Kraft 23.08.1854 – 31.12.2004 · idF RGBl. Nr. 208/1854 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003 § 282↗RIS↗
§. 282.
Zeugnisse über das in dem österreichischen Staate geltende Gesetz sind Denjenigen, welche derselben zur Verfolgung oder Vertheidigung ihrer Rechte im Auslande bedürfen, von dem Minister der Justiz auszufertigen. In Zeugnissen dieser Art ist das gegenwärtig geltende Gesetz bestimmt zu bezeichnen und dessen wesentlicher Inhalt mit den eigenen Worten desselben anzuführen, jedoch alle Erläuterung oder Anwendung des Gesetzes auf einen bestimmten Rechtsfall zu vermeiden.